Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 97/12/0201

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/12/0201

Entscheidungsdatum

19.12.2001

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark

Norm

GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z2;

Rechtssatz

Wie der VwGH in seinem E vom 7. Oktober 1998, Zl. 94/12/0219, zu der bis 31. Oktober 1996 geltenden Rechtslage nach dem GehG/Stmk ausgeführt hat, ist für den Anspruch auf Dienstklassenzulage entscheidend, ob der Beamte in seiner konkreten Verwendung Dienste verrichtet, die regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden können. Die Beantwortung der Frage, ob ein Dienst regelmäßig von Beamten einer bestimmten Dienstklasse erwartet werden kann, hängt nicht vom Stand des theoretischen Wissens ab, entscheidend ist vielmehr, ob regelmäßig auch die entsprechende Erfahrung vorausgesetzt werden kann. Die Beurteilung dieser Frage setzt ihrerseits entsprechendes Erfahrungsgut seitens des Dienstgebers bzw. der Dienstbehörde über nach der Tätigkeit vergleichbare Verwendungen voraus. Da dem Dienstgeber unterstellt werden kann, dass dieses Erfahrungsgut bei der Dienstpostenbesetzung im Allgemeinen Berücksichtigung findet, ist es Aufgabe des Verfahrens für die Zuerkennung einer Dienstklassenzulage zu klären, welche konkreten dienstlichen Tätigkeiten der Beamte auszuüben hat, ob hiefür im Wirkungsbereich der Dienstbehörde vergleichbare Verwendungen bestehen und ab welcher Dienstklasse Beamten der gleichen Verwendungsgruppe zu derartigen Tätigkeiten über einen längeren Beobachtungszeitraum herangezogen wurden. Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein bestimmter Dienst erwartet werden kann, ist nur durch Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem ihnen gleichartige Aufgaben übertragen wurden. Es kommt dabei nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Aufgaben und nicht darauf an, welche Dienstklassen solche Beamte in ihrer weiteren Laufbahn - ohne dass sich ihr Tätigkeitsbereich ändert - erreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997120201.X01

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1997120201_20011219X01

Rechtssatz für 2004/12/0167

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/12/0167

Entscheidungsdatum

29.11.2005

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z2 idF 1994/550;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/12/0201 E 19. Dezember 2001 RS 1 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in seinem E vom 7. Oktober 1998, Zl. 94/12/0219, zu der bis 31. Oktober 1996 geltenden Rechtslage nach dem GehG/Stmk ausgeführt hat, ist für den Anspruch auf Dienstklassenzulage entscheidend, ob der Beamte in seiner konkreten Verwendung Dienste verrichtet, die regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden können. Die Beantwortung der Frage, ob ein Dienst regelmäßig von Beamten einer bestimmten Dienstklasse erwartet werden kann, hängt nicht vom Stand des theoretischen Wissens ab, entscheidend ist vielmehr, ob regelmäßig auch die entsprechende Erfahrung vorausgesetzt werden kann. Die Beurteilung dieser Frage setzt ihrerseits entsprechendes Erfahrungsgut seitens des Dienstgebers bzw. der Dienstbehörde über nach der Tätigkeit vergleichbare Verwendungen voraus. Da dem Dienstgeber unterstellt werden kann, dass dieses Erfahrungsgut bei der Dienstpostenbesetzung im Allgemeinen Berücksichtigung findet, ist es Aufgabe des Verfahrens für die Zuerkennung einer Dienstklassenzulage zu klären, welche konkreten dienstlichen Tätigkeiten der Beamte auszuüben hat, ob hiefür im Wirkungsbereich der Dienstbehörde vergleichbare Verwendungen bestehen und ab welcher Dienstklasse Beamten der gleichen Verwendungsgruppe zu derartigen Tätigkeiten über einen längeren Beobachtungszeitraum herangezogen wurden. Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein bestimmter Dienst erwartet werden kann, ist nur durch Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem ihnen gleichartige Aufgaben übertragen wurden. Es kommt dabei nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Aufgaben und nicht darauf an, welche Dienstklassen solche Beamte in ihrer weiteren Laufbahn - ohne dass sich ihr Tätigkeitsbereich ändert - erreichen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004120167.X02

Im RIS seit

25.12.2005

Dokumentnummer

JWR_2004120167_20051129X02

Rechtssatz für 2005/12/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2005/12/0077

Entscheidungsdatum

20.12.2005

Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z2 impl;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2 idF 1972/214;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z2 impl;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/12/0201 E 19. Dezember 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in seinem E vom 7. Oktober 1998, Zl. 94/12/0219, zu der bis 31. Oktober 1996 geltenden Rechtslage nach dem GehG/Stmk ausgeführt hat, ist für den Anspruch auf Dienstklassenzulage entscheidend, ob der Beamte in seiner konkreten Verwendung Dienste verrichtet, die regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden können. Die Beantwortung der Frage, ob ein Dienst regelmäßig von Beamten einer bestimmten Dienstklasse erwartet werden kann, hängt nicht vom Stand des theoretischen Wissens ab, entscheidend ist vielmehr, ob regelmäßig auch die entsprechende Erfahrung vorausgesetzt werden kann. Die Beurteilung dieser Frage setzt ihrerseits entsprechendes Erfahrungsgut seitens des Dienstgebers bzw. der Dienstbehörde über nach der Tätigkeit vergleichbare Verwendungen voraus. Da dem Dienstgeber unterstellt werden kann, dass dieses Erfahrungsgut bei der Dienstpostenbesetzung im Allgemeinen Berücksichtigung findet, ist es Aufgabe des Verfahrens für die Zuerkennung einer Dienstklassenzulage zu klären, welche konkreten dienstlichen Tätigkeiten der Beamte auszuüben hat, ob hiefür im Wirkungsbereich der Dienstbehörde vergleichbare Verwendungen bestehen und ab welcher Dienstklasse Beamten der gleichen Verwendungsgruppe zu derartigen Tätigkeiten über einen längeren Beobachtungszeitraum herangezogen wurden. Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein bestimmter Dienst erwartet werden kann, ist nur durch Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem ihnen gleichartige Aufgaben übertragen wurden. Es kommt dabei nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Aufgaben und nicht darauf an, welche Dienstklassen solche Beamte in ihrer weiteren Laufbahn - ohne dass sich ihr Tätigkeitsbereich ändert - erreichen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120077.X10

Im RIS seit

08.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2010

Dokumentnummer

JWR_2005120077_20051220X10

Rechtssatz für 2006/12/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2006/12/0076

Entscheidungsdatum

10.09.2009

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §176 Abs1 Z2;
GehG 1956 §121 Abs1 Z2 idF 1994/550 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/12/0201 E 19. Dezember 2001 RS 1 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Wie der VwGH in seinem E vom 7. Oktober 1998, Zl. 94/12/0219, zu der bis 31. Oktober 1996 geltenden Rechtslage nach dem GehG/Stmk ausgeführt hat, ist für den Anspruch auf Dienstklassenzulage entscheidend, ob der Beamte in seiner konkreten Verwendung Dienste verrichtet, die regelmäßig nur von einem Beamten einer höheren Dienstklasse erwartet werden können. Die Beantwortung der Frage, ob ein Dienst regelmäßig von Beamten einer bestimmten Dienstklasse erwartet werden kann, hängt nicht vom Stand des theoretischen Wissens ab, entscheidend ist vielmehr, ob regelmäßig auch die entsprechende Erfahrung vorausgesetzt werden kann. Die Beurteilung dieser Frage setzt ihrerseits entsprechendes Erfahrungsgut seitens des Dienstgebers bzw. der Dienstbehörde über nach der Tätigkeit vergleichbare Verwendungen voraus. Da dem Dienstgeber unterstellt werden kann, dass dieses Erfahrungsgut bei der Dienstpostenbesetzung im Allgemeinen Berücksichtigung findet, ist es Aufgabe des Verfahrens für die Zuerkennung einer Dienstklassenzulage zu klären, welche konkreten dienstlichen Tätigkeiten der Beamte auszuüben hat, ob hiefür im Wirkungsbereich der Dienstbehörde vergleichbare Verwendungen bestehen und ab welcher Dienstklasse Beamten der gleichen Verwendungsgruppe zu derartigen Tätigkeiten über einen längeren Beobachtungszeitraum herangezogen wurden. Die Feststellung, ab welcher Dienstklasse ein bestimmter Dienst erwartet werden kann, ist nur durch Klärung der Tatsachenfrage möglich, in welcher Dienstklasse sich andere Beamte in dem Zeitpunkt befunden haben, in dem ihnen gleichartige Aufgaben übertragen wurden. Es kommt dabei nur auf den Zeitpunkt der erstmaligen Übertragung der Aufgaben und nicht darauf an, welche Dienstklassen solche Beamte in ihrer weiteren Laufbahn - ohne dass sich ihr Tätigkeitsbereich ändert - erreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006120076.X02

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009

Dokumentnummer

JWR_2006120076_20090910X02