Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/12/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/12/0025

Entscheidungsdatum

12.12.2008

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BGBG 1993 §15;
BGBG 1993 §2 Abs6;
BGBG 1993 §40;
VwRallg;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Vorabentscheidungsantrag: 99/12/0198 B 13. September 2001 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62001CJ0380 5. Februar 2004

Rechtssatz

Gegenständlich ist ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 15, B-GBG. Ein solcher Schadenersatzanspruch setzt (u.a.) eine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes voraus. Eine Diskriminierung im besagten Sinn kann im gesetzessystematischen Zusammenhang nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Erfüllung des Förderungsgebots des Paragraph 40, B-GBG darunter fallen würde, ist doch dem (historischen) einfachen Gesetzgeber nicht zu unterstellen, in ein und dem selben Gesetz einerseits Diskriminierung zu pönalisieren, andererseits diskriminierende Maßnahmen zu gebieten.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004120025.X03

Im RIS seit

22.01.2009

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012

Dokumentnummer

JWR_2004120025_20081212X03