Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2004/12/0025
Entscheidungsdatum
12.12.2008
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht
Norm
BGBG 1993 §15;
BGBG 1993 §2 Abs6;
BGBG 1993 §40;
VwRallg;
Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
99/12/0198 B 13. September 2001
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62001CJ0380 5. Februar 2004
Rechtssatz
Gegenständlich ist ein Schadenersatzanspruch nach § 15 B-GBG. Ein solcher Schadenersatzanspruch setzt (u.a.) eine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes voraus. Eine Diskriminierung im besagten Sinn kann im gesetzessystematischen Zusammenhang nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Erfüllung des Förderungsgebots des § 40 B-GBG darunter fallen würde, ist doch dem (historischen) einfachen Gesetzgeber nicht zu unterstellen, in ein und dem selben Gesetz einerseits Diskriminierung zu pönalisieren, andererseits diskriminierende Maßnahmen zu gebieten.Gegenständlich ist ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 15, B-GBG. Ein solcher Schadenersatzanspruch setzt (u.a.) eine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes voraus. Eine Diskriminierung im besagten Sinn kann im gesetzessystematischen Zusammenhang nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Erfüllung des Förderungsgebots des Paragraph 40, B-GBG darunter fallen würde, ist doch dem (historischen) einfachen Gesetzgeber nicht zu unterstellen, in ein und dem selben Gesetz einerseits Diskriminierung zu pönalisieren, andererseits diskriminierende Maßnahmen zu gebieten.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2004120025.X03
Im RIS seit
22.01.2009
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012
Dokumentnummer
JWR_2004120025_20081212X03