Verwaltungsgerichtshof
12.12.2008
2004/12/0025
Gegenständlich ist ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 15, B-GBG. Ein solcher Schadenersatzanspruch setzt (u.a.) eine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes voraus. Eine Diskriminierung im besagten Sinn kann im gesetzessystematischen Zusammenhang nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Erfüllung des Förderungsgebots des Paragraph 40, B-GBG darunter fallen würde, ist doch dem (historischen) einfachen Gesetzgeber nicht zu unterstellen, in ein und dem selben Gesetz einerseits Diskriminierung zu pönalisieren, andererseits diskriminierende Maßnahmen zu gebieten.
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
99/12/0198 B 13. September 2001
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62001CJ0380 5. Februar 2004