Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.2008

Geschäftszahl

2004/12/0025

Rechtssatz

Gegenständlich ist ein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 15, B-GBG. Ein solcher Schadenersatzanspruch setzt (u.a.) eine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes voraus. Eine Diskriminierung im besagten Sinn kann im gesetzessystematischen Zusammenhang nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Erfüllung des Förderungsgebots des Paragraph 40, B-GBG darunter fallen würde, ist doch dem (historischen) einfachen Gesetzgeber nicht zu unterstellen, in ein und dem selben Gesetz einerseits Diskriminierung zu pönalisieren, andererseits diskriminierende Maßnahmen zu gebieten.

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren:

* Vorabentscheidungsantrag:

99/12/0198 B 13. September 2001

* EuGH-Entscheidung:

EuGH 62001CJ0380 5. Februar 2004