Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/10/0195

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2003/10/0195

Entscheidungsdatum

22.12.2003

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;
SeenschutzV Oberdonau 1940 §2;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter einem "Altbestand" ist nach hg Judikatur eine Maßnahme zu verstehen, die bereits vor Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung gesetzt wurde und seither unverändert andauert vergleiche zuletzt das hg Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0121, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein - auch ohne behördliche Feststellung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, OÖ NatSchG 2001 zulässiger - "Altbestand" liegt daher vor, wenn eine Maßnahme vor dem 18. Oktober 1940, das ist der Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem Paragraph 9, Absatz eins, OÖ NatSchG 2001 entsprechenden Verbotes, gesetzt worden (und seither unverändert bestehen geblieben) ist vergleiche Paragraph 2, der Verordnung über den Landschaftsschutz an den Seen des Reichsgaues Oberdonau vom 8. Oktober 1940, Verordnungs- und Amtsblatt Nr 62 aus 1940,).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100195.X02

Im RIS seit

05.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2013

Dokumentnummer

JWR_2003100195_20031222X02

Rechtssatz für 2004/10/0235

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2004/10/0235

Entscheidungsdatum

09.08.2006

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;
SeenschutzV Oberdonau 1940 §2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0195 E 22. Dezember 2003 RS 2 (Hier mit dem Zusatz: Eine besondere Regelung hinsichtlich der Berücksichtigung früher bestandener Objekte bei der Interessenabwägung ist § 9 Abs. 1 OÖ NatSchG 2001 nicht zu entnehmen.)

Stammrechtssatz

Unter einem "Altbestand" ist nach hg Judikatur eine Maßnahme zu verstehen, die bereits vor Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung gesetzt wurde und seither unverändert andauert vergleiche zuletzt das hg Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0121, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein - auch ohne behördliche Feststellung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, OÖ NatSchG 2001 zulässiger - "Altbestand" liegt daher vor, wenn eine Maßnahme vor dem 18. Oktober 1940, das ist der Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem Paragraph 9, Absatz eins, OÖ NatSchG 2001 entsprechenden Verbotes, gesetzt worden (und seither unverändert bestehen geblieben) ist vergleiche Paragraph 2, der Verordnung über den Landschaftsschutz an den Seen des Reichsgaues Oberdonau vom 8. Oktober 1940, Verordnungs- und Amtsblatt Nr 62 aus 1940,).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004100235.X06

Im RIS seit

21.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2014

Dokumentnummer

JWR_2004100235_20060809X06

Rechtssatz für 2005/10/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2005/10/0004

Entscheidungsdatum

29.01.2009

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs5;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;
SeenschutzV Oberdonau 1940 §2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0195 E 22. Dezember 2003 RS 2 (hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Unter einem "Altbestand" ist nach hg Judikatur eine Maßnahme zu verstehen, die bereits vor Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung gesetzt wurde und seither unverändert andauert vergleiche zuletzt das hg Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0121, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein - auch ohne behördliche Feststellung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, OÖ NatSchG 2001 zulässiger - "Altbestand" liegt daher vor, wenn eine Maßnahme vor dem 18. Oktober 1940, das ist der Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem Paragraph 9, Absatz eins, OÖ NatSchG 2001 entsprechenden Verbotes, gesetzt worden (und seither unverändert bestehen geblieben) ist vergleiche Paragraph 2, der Verordnung über den Landschaftsschutz an den Seen des Reichsgaues Oberdonau vom 8. Oktober 1940, Verordnungs- und Amtsblatt Nr 62 aus 1940,).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005100004.X04

Im RIS seit

22.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2009

Dokumentnummer

JWR_2005100004_20090129X04

Rechtssatz für 2005/10/0145

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/10/0145

Entscheidungsdatum

29.01.2009

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §3 Z8;
NatSchG OÖ 2001 §58;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;
SeenschutzV Oberdonau 1940 §2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0195 E 22. Dezember 2003 RS 2

Stammrechtssatz

Unter einem "Altbestand" ist nach hg Judikatur eine Maßnahme zu verstehen, die bereits vor Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung gesetzt wurde und seither unverändert andauert vergleiche zuletzt das hg Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0121, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein - auch ohne behördliche Feststellung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, OÖ NatSchG 2001 zulässiger - "Altbestand" liegt daher vor, wenn eine Maßnahme vor dem 18. Oktober 1940, das ist der Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem Paragraph 9, Absatz eins, OÖ NatSchG 2001 entsprechenden Verbotes, gesetzt worden (und seither unverändert bestehen geblieben) ist vergleiche Paragraph 2, der Verordnung über den Landschaftsschutz an den Seen des Reichsgaues Oberdonau vom 8. Oktober 1940, Verordnungs- und Amtsblatt Nr 62 aus 1940,).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005100145.X01

Im RIS seit

27.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2010

Dokumentnummer

JWR_2005100145_20090129X01