Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2005/10/0004
Entscheidungsdatum
29.01.2009
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG
StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §10 Abs2;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs1;
NatSchG OÖ 2001 §58 Abs5;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1;
SeenschutzV Oberdonau 1940 §2;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/10/0195 E 22. Dezember 2003 RS 2
(hier: nur erster Satz)
Stammrechtssatz
Unter einem "Altbestand" ist nach hg Judikatur eine Maßnahme zu verstehen, die bereits vor Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung gesetzt wurde und seither unverändert andauert (vgl zuletzt das hg Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0121, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein - auch ohne behördliche Feststellung im Sinne des § 9 Abs 1 OÖ NatSchG 2001 zulässiger - "Altbestand" liegt daher vor, wenn eine Maßnahme vor dem 18. Oktober 1940, das ist der Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem § 9 Abs 1 OÖ NatSchG 2001 entsprechenden Verbotes, gesetzt worden (und seither unverändert bestehen geblieben) ist (vgl § 2 der Verordnung über den Landschaftsschutz an den Seen des Reichsgaues Oberdonau vom 8. Oktober 1940, Verordnungs- und Amtsblatt Nr 62/1940).Unter einem "Altbestand" ist nach hg Judikatur eine Maßnahme zu verstehen, die bereits vor Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung gesetzt wurde und seither unverändert andauert vergleiche zuletzt das hg Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0121, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein - auch ohne behördliche Feststellung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, OÖ NatSchG 2001 zulässiger - "Altbestand" liegt daher vor, wenn eine Maßnahme vor dem 18. Oktober 1940, das ist der Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem Paragraph 9, Absatz eins, OÖ NatSchG 2001 entsprechenden Verbotes, gesetzt worden (und seither unverändert bestehen geblieben) ist vergleiche Paragraph 2, der Verordnung über den Landschaftsschutz an den Seen des Reichsgaues Oberdonau vom 8. Oktober 1940, Verordnungs- und Amtsblatt Nr 62 aus 1940,).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100004.X04
Im RIS seit
22.02.2009
Zuletzt aktualisiert am
13.03.2009
Dokumentnummer
JWR_2005100004_20090129X04