Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2003

Geschäftszahl

2003/10/0195

Rechtssatz

Unter einem "Altbestand" ist nach hg Judikatur eine Maßnahme zu verstehen, die bereits vor Inkrafttreten einer entsprechenden gesetzlichen Regelung gesetzt wurde und seither unverändert andauert vergleiche zuletzt das hg Erkenntnis vom 31. März 2003, Zl. 2002/10/0121, und die dort zitierte Vorjudikatur). Ein - auch ohne behördliche Feststellung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, OÖ NatSchG 2001 zulässiger - "Altbestand" liegt daher vor, wenn eine Maßnahme vor dem 18. Oktober 1940, das ist der Tag des erstmaligen Inkrafttretens eines dem Paragraph 9, Absatz eins, OÖ NatSchG 2001 entsprechenden Verbotes, gesetzt worden (und seither unverändert bestehen geblieben) ist vergleiche Paragraph 2, der Verordnung über den Landschaftsschutz an den Seen des Reichsgaues Oberdonau vom 8. Oktober 1940, Verordnungs- und Amtsblatt Nr 62 aus 1940,).