Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2004/10/0235
Entscheidungsdatum
09.08.2006
Index
L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
Norm
NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1 Z1;
Rechtssatz
Ein Flächenwidmungsplan nimmt durch eine Widmung als Bauland die naturschutzbehördliche Bewilligung nicht vorweg. Bei Bestehen einer entsprechenden Flächenwidmung (hier: Grünland - Erholungsfläche - Badeplatz) beziehungsweise eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes oder örtlichen Entwicklungskonzepts ist zwar eine dieser Widmung entsprechende Bebauung und Nutzung als im öffentlichen und nicht bloß im privaten Interesse gelegen zu beurteilen. Eine solche Widmung bewirkt jedoch nicht, dass bei der von der Naturschutzbehörde vorzunehmenden Interessenabwägung von vornherein und bindend von einem Überwiegen der Interessen an der Ausführung des Projektes auszugehen wäre (vgl. z.B. E vom 13. Dezember 1995, Zl. 90/10/0018, und vom 3. Juni 1996, Zl. 94/10/0039).Ein Flächenwidmungsplan nimmt durch eine Widmung als Bauland die naturschutzbehördliche Bewilligung nicht vorweg. Bei Bestehen einer entsprechenden Flächenwidmung (hier: Grünland - Erholungsfläche - Badeplatz) beziehungsweise eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes oder örtlichen Entwicklungskonzepts ist zwar eine dieser Widmung entsprechende Bebauung und Nutzung als im öffentlichen und nicht bloß im privaten Interesse gelegen zu beurteilen. Eine solche Widmung bewirkt jedoch nicht, dass bei der von der Naturschutzbehörde vorzunehmenden Interessenabwägung von vornherein und bindend von einem Überwiegen der Interessen an der Ausführung des Projektes auszugehen wäre vergleiche z.B. E vom 13. Dezember 1995, Zl. 90/10/0018, und vom 3. Juni 1996, Zl. 94/10/0039).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004100235.X04
Im RIS seit
21.11.2006
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2014
Dokumentnummer
JWR_2004100235_20060809X04