Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/10/0235

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/10/0235

Entscheidungsdatum

09.08.2006

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich

Norm

NatSchG OÖ 2001 §3 Z2;
NatSchG OÖ 2001 §9 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ein Flächenwidmungsplan nimmt durch eine Widmung als Bauland die naturschutzbehördliche Bewilligung nicht vorweg. Bei Bestehen einer entsprechenden Flächenwidmung (hier: Grünland - Erholungsfläche - Badeplatz) beziehungsweise eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes oder örtlichen Entwicklungskonzepts ist zwar eine dieser Widmung entsprechende Bebauung und Nutzung als im öffentlichen und nicht bloß im privaten Interesse gelegen zu beurteilen. Eine solche Widmung bewirkt jedoch nicht, dass bei der von der Naturschutzbehörde vorzunehmenden Interessenabwägung von vornherein und bindend von einem Überwiegen der Interessen an der Ausführung des Projektes auszugehen wäre vergleiche z.B. E vom 13. Dezember 1995, Zl. 90/10/0018, und vom 3. Juni 1996, Zl. 94/10/0039).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004100235.X04

Im RIS seit

21.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2014

Dokumentnummer

JWR_2004100235_20060809X04