Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.08.2006

Geschäftszahl

2004/10/0235

Rechtssatz

Ein Flächenwidmungsplan nimmt durch eine Widmung als Bauland die naturschutzbehördliche Bewilligung nicht vorweg. Bei Bestehen einer entsprechenden Flächenwidmung (hier: Grünland - Erholungsfläche - Badeplatz) beziehungsweise eines rechtswirksamen Raumordnungsplanes oder örtlichen Entwicklungskonzepts ist zwar eine dieser Widmung entsprechende Bebauung und Nutzung als im öffentlichen und nicht bloß im privaten Interesse gelegen zu beurteilen. Eine solche Widmung bewirkt jedoch nicht, dass bei der von der Naturschutzbehörde vorzunehmenden Interessenabwägung von vornherein und bindend von einem Überwiegen der Interessen an der Ausführung des Projektes auszugehen wäre vergleiche z.B. E vom 13. Dezember 1995, Zl. 90/10/0018, und vom 3. Juni 1996, Zl. 94/10/0039).