Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2004/10/0096
Entscheidungsdatum
21.10.2009
Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
Norm
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs5;
VwRallg;
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Begriffen wie "nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum", "Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichts", und "Beeinträchtigung des Naturhaushaltes" entwickelten Begründungsanforderungen setzt die gesetzmäßige Beurteilung eines solchen Tatbestandsmerkmales nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Güter Bedacht nehmende Feststellungen voraus (vgl. E 16. April 2004, 2001/10/0156). Auf das Tatbestandsmerkmal "Schutz des Erhaltungszustandes von Lebensräumen sowie Tier- und Pflanzenarten vor erheblicher Beeinträchtigung" können diese Begründungsanforderungen ohne weiteres übertragen werden.Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Begriffen wie "nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum", "Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichts", und "Beeinträchtigung des Naturhaushaltes" entwickelten Begründungsanforderungen setzt die gesetzmäßige Beurteilung eines solchen Tatbestandsmerkmales nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Güter Bedacht nehmende Feststellungen voraus vergleiche E 16. April 2004, 2001/10/0156). Auf das Tatbestandsmerkmal "Schutz des Erhaltungszustandes von Lebensräumen sowie Tier- und Pflanzenarten vor erheblicher Beeinträchtigung" können diese Begründungsanforderungen ohne weiteres übertragen werden.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004100096.X04
Im RIS seit
07.12.2009
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010
Dokumentnummer
JWR_2004100096_20091021X04