Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/10/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/10/0096

Entscheidungsdatum

21.10.2009

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

NatSchG NÖ 2000 §10 Abs1;
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Begriffen wie "nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum", "Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichts", und "Beeinträchtigung des Naturhaushaltes" entwickelten Begründungsanforderungen setzt die gesetzmäßige Beurteilung eines solchen Tatbestandsmerkmales nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Güter Bedacht nehmende Feststellungen voraus vergleiche E 16. April 2004, 2001/10/0156). Auf das Tatbestandsmerkmal "Schutz des Erhaltungszustandes von Lebensräumen sowie Tier- und Pflanzenarten vor erheblicher Beeinträchtigung" können diese Begründungsanforderungen ohne weiteres übertragen werden.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2004100096.X04

Im RIS seit

07.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010

Dokumentnummer

JWR_2004100096_20091021X04