Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2009

Geschäftszahl

2004/10/0096

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Begriffen wie "nachhaltige Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum", "Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichts", und "Beeinträchtigung des Naturhaushaltes" entwickelten Begründungsanforderungen setzt die gesetzmäßige Beurteilung eines solchen Tatbestandsmerkmales nachvollziehbare, auf die Lebensbedingungen konkreter Tiere und Pflanzen bezugnehmende, naturwissenschaftliche, auf die qualitativen und quantitativen Aspekte des konkreten Falles, auf die Art der beantragten Maßnahme und die von dieser ausgehenden Auswirkungen auf die geschützten Güter Bedacht nehmende Feststellungen voraus vergleiche E 16. April 2004, 2001/10/0156). Auf das Tatbestandsmerkmal "Schutz des Erhaltungszustandes von Lebensräumen sowie Tier- und Pflanzenarten vor erheblicher Beeinträchtigung" können diese Begründungsanforderungen ohne weiteres übertragen werden.