Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/10/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/10/0096

Entscheidungsdatum

21.10.2009

Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich

Norm

NatSchG NÖ 2000 §10 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs6;

Rechtssatz

Nach dem NÖ NatSchG 2000 ist die Naturverträglichkeitsprüfung "im Rahmen des Bewilligungsverfahrens" durchzuführen vergleiche Paragraph 10, Absatz 3,); sie stellt einen Verfahrensschritt im Zuge des naturschutzbehördlichen Ermittlungsverfahrens dar. Erst die das Verfahren erledigende Entscheidung der Naturschutzbehörde spricht über die Zulässigkeit der Verwirklichung des Vorhabens unter Gesichtspunkten des Naturschutzes ab. Auch im Falle des Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 stellt ein (selbst "negatives") Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung keine behördliche Entscheidung über die naturschutzrechtliche Zulässigkeit der Verwirklichung des Vorhabens dar. Vielmehr kommt das Ergebnis dieser Prüfung lediglich als Sachverhaltsgrundlage für eine nach dem NÖ NatSchG 2000 zu treffende behördliche Entscheidung in Betracht vergleiche E 23. Jänner 2006, VwSlg. 16802 A/2006).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2004100096.X01

Im RIS seit

07.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2010

Dokumentnummer

JWR_2004100096_20091021X01