Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2004/10/0096
Entscheidungsdatum
21.10.2009
Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
Norm
NatSchG NÖ 2000 §10 Abs3;
NatSchG NÖ 2000 §38 Abs6;
Rechtssatz
Nach dem NÖ NatSchG 2000 ist die Naturverträglichkeitsprüfung "im Rahmen des Bewilligungsverfahrens" durchzuführen (vgl. § 10 Abs. 3); sie stellt einen Verfahrensschritt im Zuge des naturschutzbehördlichen Ermittlungsverfahrens dar. Erst die das Verfahren erledigende Entscheidung der Naturschutzbehörde spricht über die Zulässigkeit der Verwirklichung des Vorhabens unter Gesichtspunkten des Naturschutzes ab. Auch im Falle des § 38 Abs. 6 NÖ NatSchG 2000 stellt ein (selbst "negatives") Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung keine behördliche Entscheidung über die naturschutzrechtliche Zulässigkeit der Verwirklichung des Vorhabens dar. Vielmehr kommt das Ergebnis dieser Prüfung lediglich als Sachverhaltsgrundlage für eine nach dem NÖ NatSchG 2000 zu treffende behördliche Entscheidung in Betracht (vgl. E 23. Jänner 2006, VwSlg. 16802 A/2006).Nach dem NÖ NatSchG 2000 ist die Naturverträglichkeitsprüfung "im Rahmen des Bewilligungsverfahrens" durchzuführen vergleiche Paragraph 10, Absatz 3,); sie stellt einen Verfahrensschritt im Zuge des naturschutzbehördlichen Ermittlungsverfahrens dar. Erst die das Verfahren erledigende Entscheidung der Naturschutzbehörde spricht über die Zulässigkeit der Verwirklichung des Vorhabens unter Gesichtspunkten des Naturschutzes ab. Auch im Falle des Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 stellt ein (selbst "negatives") Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung keine behördliche Entscheidung über die naturschutzrechtliche Zulässigkeit der Verwirklichung des Vorhabens dar. Vielmehr kommt das Ergebnis dieser Prüfung lediglich als Sachverhaltsgrundlage für eine nach dem NÖ NatSchG 2000 zu treffende behördliche Entscheidung in Betracht vergleiche E 23. Jänner 2006, VwSlg. 16802 A/2006).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004100096.X01
Im RIS seit
07.12.2009
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2010
Dokumentnummer
JWR_2004100096_20091021X01