Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.2009

Geschäftszahl

2004/10/0096

Rechtssatz

Nach dem NÖ NatSchG 2000 ist die Naturverträglichkeitsprüfung "im Rahmen des Bewilligungsverfahrens" durchzuführen vergleiche Paragraph 10, Absatz 3,); sie stellt einen Verfahrensschritt im Zuge des naturschutzbehördlichen Ermittlungsverfahrens dar. Erst die das Verfahren erledigende Entscheidung der Naturschutzbehörde spricht über die Zulässigkeit der Verwirklichung des Vorhabens unter Gesichtspunkten des Naturschutzes ab. Auch im Falle des Paragraph 38, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 stellt ein (selbst "negatives") Ergebnis der Naturverträglichkeitsprüfung keine behördliche Entscheidung über die naturschutzrechtliche Zulässigkeit der Verwirklichung des Vorhabens dar. Vielmehr kommt das Ergebnis dieser Prüfung lediglich als Sachverhaltsgrundlage für eine nach dem NÖ NatSchG 2000 zu treffende behördliche Entscheidung in Betracht vergleiche E 23. Jänner 2006, VwSlg. 16802 A/2006).