Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/10/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2004/10/0073

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13301500
E6J

Norm

31965L0065 idF 31989L0341 Arzneimittel-RL Art1 Nr2 Abs1;
62000CJ0150 Kommission / Österreich;
EURallg;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2000/10/0011 B 27. August 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150 5. April 2004

Rechtssatz

Der EuGH verwies in seinem Urteil vom 29. April 2004 C-150/00 (Kommission/Österreich) (Rn 64, 65) auf seine ständige Rechtsprechung, wonach es den nationalen Behörden obliege, "von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Vitamin- oder Mineralstoffpräparat als Arzneimittel einzustufen ist, und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - so, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (u.a. Urteile Van Bennekom, Randnr. 29, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 29, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89, Upjohn, Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23, und Kommission/Deutschland, Randnr.17). Die zuständigen nationalen Behörden können also auch andere Merkmale als dasjenige berücksichtigen, ob ein Erzeugnis ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung birgt. Es liegt auf der Hand, dass sich auch ein Erzeugnis, das kein reales Risiko für die Gesundheit darstellt, auf das Funktionieren des Organismus auswirken kann. Für die Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel 'nach der Funktion' müssen sich die Behörden daher vergewissern, dass es zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der Körperfunktionen bestimmt ist und somit Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen haben kann (Urteil Upjohn, Randnr. 17)."

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100073.X10

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2004100073_20040518X10

Rechtssatz für 2004/10/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/10/0074

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13301500
E6J

Norm

31965L0065 idF 31989L0341 Arzneimittel-RL Art1 Nr2 Abs1;
62000CJ0150 Kommission / Österreich;
EURallg;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/10/0167 B 27. August 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150 5. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0073 E 18. Mai 2004 RS 10

Stammrechtssatz

Der EuGH verwies in seinem Urteil vom 29. April 2004 C-150/00 (Kommission/Österreich) (Rn 64, 65) auf seine ständige Rechtsprechung, wonach es den nationalen Behörden obliege, "von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Vitamin- oder Mineralstoffpräparat als Arzneimittel einzustufen ist, und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - so, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (u.a. Urteile Van Bennekom, Randnr. 29, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 29, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89, Upjohn, Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23, und Kommission/Deutschland, Randnr.17). Die zuständigen nationalen Behörden können also auch andere Merkmale als dasjenige berücksichtigen, ob ein Erzeugnis ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung birgt. Es liegt auf der Hand, dass sich auch ein Erzeugnis, das kein reales Risiko für die Gesundheit darstellt, auf das Funktionieren des Organismus auswirken kann. Für die Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel 'nach der Funktion' müssen sich die Behörden daher vergewissern, dass es zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der Körperfunktionen bestimmt ist und somit Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen haben kann (Urteil Upjohn, Randnr. 17)."

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100074.X03

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2004100074_20040518X03

Rechtssatz für 2004/10/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/10/0075

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13301500
E6J

Norm

31965L0065 idF 31989L0341 Arzneimittel-RL Art1 Nr2 Abs1;
62000CJ0150 Kommission / Österreich;
EURallg;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/10/0174 B 27. August 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150 5. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0073 E 18. Mai 2004 RS 10

Stammrechtssatz

Der EuGH verwies in seinem Urteil vom 29. April 2004 C-150/00 (Kommission/Österreich) (Rn 64, 65) auf seine ständige Rechtsprechung, wonach es den nationalen Behörden obliege, "von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Vitamin- oder Mineralstoffpräparat als Arzneimittel einzustufen ist, und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - so, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (u.a. Urteile Van Bennekom, Randnr. 29, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 29, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89, Upjohn, Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23, und Kommission/Deutschland, Randnr.17). Die zuständigen nationalen Behörden können also auch andere Merkmale als dasjenige berücksichtigen, ob ein Erzeugnis ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung birgt. Es liegt auf der Hand, dass sich auch ein Erzeugnis, das kein reales Risiko für die Gesundheit darstellt, auf das Funktionieren des Organismus auswirken kann. Für die Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel 'nach der Funktion' müssen sich die Behörden daher vergewissern, dass es zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der Körperfunktionen bestimmt ist und somit Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen haben kann (Urteil Upjohn, Randnr. 17)."

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100075.X03

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2004100075_20040518X03

Rechtssatz für 2004/10/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/10/0076

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13301500
E6J

Norm

31965L0065 idF 31989L0341 Arzneimittel-RL Art1 Nr2 Abs1;
62000CJ0150 Kommission / Österreich;
EURallg;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/10/0273 B 27. August 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150 5. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0073 E 18. Mai 2004 RS 10

Stammrechtssatz

Der EuGH verwies in seinem Urteil vom 29. April 2004 C-150/00 (Kommission/Österreich) (Rn 64, 65) auf seine ständige Rechtsprechung, wonach es den nationalen Behörden obliege, "von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Vitamin- oder Mineralstoffpräparat als Arzneimittel einzustufen ist, und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - so, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (u.a. Urteile Van Bennekom, Randnr. 29, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 29, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89, Upjohn, Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23, und Kommission/Deutschland, Randnr.17). Die zuständigen nationalen Behörden können also auch andere Merkmale als dasjenige berücksichtigen, ob ein Erzeugnis ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung birgt. Es liegt auf der Hand, dass sich auch ein Erzeugnis, das kein reales Risiko für die Gesundheit darstellt, auf das Funktionieren des Organismus auswirken kann. Für die Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel 'nach der Funktion' müssen sich die Behörden daher vergewissern, dass es zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der Körperfunktionen bestimmt ist und somit Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen haben kann (Urteil Upjohn, Randnr. 17)."

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100076.X03

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2004100076_20040518X03

Rechtssatz für 2004/10/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2004/10/0077

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13301500
E6J

Norm

31965L0065 idF 31989L0341 Arzneimittel-RL Art1 Nr2 Abs1;
62000CJ0150 Kommission / Österreich;
EURallg;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2002/10/0057 B 27. August 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150 5. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0073 E 18. Mai 2004 RS 10

Stammrechtssatz

Der EuGH verwies in seinem Urteil vom 29. April 2004 C-150/00 (Kommission/Österreich) (Rn 64, 65) auf seine ständige Rechtsprechung, wonach es den nationalen Behörden obliege, "von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Vitamin- oder Mineralstoffpräparat als Arzneimittel einzustufen ist, und dabei alle seine Merkmale, insbesondere seine Zusammensetzung, seine pharmakologischen Eigenschaften - so, wie sie sich beim jeweiligen Stand der Wissenschaft feststellen lassen -, die Modalitäten seiner Anwendung, den Umfang seiner Verbreitung, seine Bekanntheit bei den Verbrauchern und die Risiken, die seine Verwendung mit sich bringen kann, zu berücksichtigen (u.a. Urteile Van Bennekom, Randnr. 29, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-60/89, Monteil und Samanni, Slg. 1991, I-1547, Randnr. 29, vom 16. April 1991 in der Rechtssache C-112/89, Upjohn, Slg. 1991, I-1703, Randnr. 23, und Kommission/Deutschland, Randnr.17). Die zuständigen nationalen Behörden können also auch andere Merkmale als dasjenige berücksichtigen, ob ein Erzeugnis ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung birgt. Es liegt auf der Hand, dass sich auch ein Erzeugnis, das kein reales Risiko für die Gesundheit darstellt, auf das Funktionieren des Organismus auswirken kann. Für die Einstufung eines Erzeugnisses als Arzneimittel 'nach der Funktion' müssen sich die Behörden daher vergewissern, dass es zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der Körperfunktionen bestimmt ist und somit Auswirkungen auf die Gesundheit im Allgemeinen haben kann (Urteil Upjohn, Randnr. 17)."

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100077.X09

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2004100077_20040518X09