Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/10/0073

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

13

Geschäftszahl

2004/10/0073

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Z1;
AMG 1983 §1 Abs1 Z2;
AMG 1983 §1 Abs1 Z3;
AMG 1983 §1 Abs1 Z4;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2000/10/0011 B 27. August 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150 5. April 2004

Rechtssatz

Eine Bescheidbegründung, die (im Wesentlichen) Wirkungen der im gegenständlichen Produkt enthaltenen Substanzen beschreibt, ohne diese Darlegungen zum Gehalt des vorliegenden Produkts an bestimmten Inhaltsstoffen konkret in Beziehung zu setzen, und die bei Vitaminmangelzuständen im Allgemeinen auftretenden Symptome beschreibt, entspricht nicht den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem das Inverkehrbringen eines Produktes als Verzehrprodukt deshalb untersagt wird, weil dem Produkt objektiv-arzneiliche Wirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AMG zukommen. Denn es fehlen konkrete Feststellungen, wonach dem Produkt im Hinblick auf seine konkrete Zusammensetzung, also seinen quantitativen Gehalt an bestimmten Stoffen, bei bestimmungsgemäßer Verwendung (der Einnahmeempfehlung entsprechend) eine objektiv-arzneiliche Wirkung zukommt, mit anderen Worten, dass es auf Grund seines Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen bei "normalem" Gebrauch "zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen Körperfunktionen" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH geeignet sei. Der Hinweis auf einzelne Bestandteile anderer Vitaminpräparate, die als Arzneimittel zugelassen sind, kann konkrete, ins Einzelne gehende Feststellungen in der aufgezeigten Richtung nicht ersetzen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100073.X13

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2004100073_20040518X13

Rechtssatz für 2004/10/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2004/10/0074

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Z1;
AMG 1983 §1 Abs1 Z2;
AMG 1983 §1 Abs1 Z3;
AMG 1983 §1 Abs1 Z4;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/10/0167 B 27. August 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150 5. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0073 E 18. Mai 2004 RS 13 (hier an Stelle des letzten Satzes: "Der Hinweis, dass ,mit dem vorliegenden Produkt' der Tagesbedarf eines gesunden Erwachsenen (an Vitamin A) ungeachtet der Zufuhr von Carotinoiden mit der täglichen Nahrung eindeutig übeschritten werde, kann konkrete, ins Einzelne gehende Feststellungen in der oben aufgezeigten Richtung nicht ersetzen."; Verweis auf Rn 95, 96 des Urteils des EuGH vom 29. April 2004, C-150/00, Kommission/Österreich)

Stammrechtssatz

Eine Bescheidbegründung, die (im Wesentlichen) Wirkungen der im gegenständlichen Produkt enthaltenen Substanzen beschreibt, ohne diese Darlegungen zum Gehalt des vorliegenden Produkts an bestimmten Inhaltsstoffen konkret in Beziehung zu setzen, und die bei Vitaminmangelzuständen im Allgemeinen auftretenden Symptome beschreibt, entspricht nicht den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem das Inverkehrbringen eines Produktes als Verzehrprodukt deshalb untersagt wird, weil dem Produkt objektiv-arzneiliche Wirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AMG zukommen. Denn es fehlen konkrete Feststellungen, wonach dem Produkt im Hinblick auf seine konkrete Zusammensetzung, also seinen quantitativen Gehalt an bestimmten Stoffen, bei bestimmungsgemäßer Verwendung (der Einnahmeempfehlung entsprechend) eine objektiv-arzneiliche Wirkung zukommt, mit anderen Worten, dass es auf Grund seines Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen bei "normalem" Gebrauch "zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen Körperfunktionen" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH geeignet sei. Der Hinweis auf einzelne Bestandteile anderer Vitaminpräparate, die als Arzneimittel zugelassen sind, kann konkrete, ins Einzelne gehende Feststellungen in der aufgezeigten Richtung nicht ersetzen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100074.X06

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2004100074_20040518X06

Rechtssatz für 2004/10/0075

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2004/10/0075

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Z1;
AMG 1983 §1 Abs1 Z2;
AMG 1983 §1 Abs1 Z3;
AMG 1983 §1 Abs1 Z4;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/10/0174 B 27. August 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150 5. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0073 E 18. Mai 2004 RS 13

Stammrechtssatz

Eine Bescheidbegründung, die (im Wesentlichen) Wirkungen der im gegenständlichen Produkt enthaltenen Substanzen beschreibt, ohne diese Darlegungen zum Gehalt des vorliegenden Produkts an bestimmten Inhaltsstoffen konkret in Beziehung zu setzen, und die bei Vitaminmangelzuständen im Allgemeinen auftretenden Symptome beschreibt, entspricht nicht den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem das Inverkehrbringen eines Produktes als Verzehrprodukt deshalb untersagt wird, weil dem Produkt objektiv-arzneiliche Wirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AMG zukommen. Denn es fehlen konkrete Feststellungen, wonach dem Produkt im Hinblick auf seine konkrete Zusammensetzung, also seinen quantitativen Gehalt an bestimmten Stoffen, bei bestimmungsgemäßer Verwendung (der Einnahmeempfehlung entsprechend) eine objektiv-arzneiliche Wirkung zukommt, mit anderen Worten, dass es auf Grund seines Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen bei "normalem" Gebrauch "zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen Körperfunktionen" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH geeignet sei. Der Hinweis auf einzelne Bestandteile anderer Vitaminpräparate, die als Arzneimittel zugelassen sind, kann konkrete, ins Einzelne gehende Feststellungen in der aufgezeigten Richtung nicht ersetzen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100075.X06

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2004100075_20040518X06

Rechtssatz für 2004/10/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2004/10/0076

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Z1;
AMG 1983 §1 Abs1 Z2;
AMG 1983 §1 Abs1 Z3;
AMG 1983 §1 Abs1 Z4;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 99/10/0273 B 27. August 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150 5. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0073 E 18. Mai 2004 RS 13 Hier: In der Bescheidbegründung wird außerdem dargelegt, dass Vitamin B6, Vitamin B1 und Biotin auch therapeutisch verwendet würden; hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf als Arzneispezialitäten zugelassene Produkte, die hinsichtlich der Tagesdosis von Vitamin B6 dem gegenständlichen Produkt "vergleichbar" seien, sowie auf eine Arzneispezialität, die u.a. 0,5 mg Biotin pro Dragee enthalte.

Stammrechtssatz

Eine Bescheidbegründung, die (im Wesentlichen) Wirkungen der im gegenständlichen Produkt enthaltenen Substanzen beschreibt, ohne diese Darlegungen zum Gehalt des vorliegenden Produkts an bestimmten Inhaltsstoffen konkret in Beziehung zu setzen, und die bei Vitaminmangelzuständen im Allgemeinen auftretenden Symptome beschreibt, entspricht nicht den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem das Inverkehrbringen eines Produktes als Verzehrprodukt deshalb untersagt wird, weil dem Produkt objektiv-arzneiliche Wirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AMG zukommen. Denn es fehlen konkrete Feststellungen, wonach dem Produkt im Hinblick auf seine konkrete Zusammensetzung, also seinen quantitativen Gehalt an bestimmten Stoffen, bei bestimmungsgemäßer Verwendung (der Einnahmeempfehlung entsprechend) eine objektiv-arzneiliche Wirkung zukommt, mit anderen Worten, dass es auf Grund seines Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen bei "normalem" Gebrauch "zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen Körperfunktionen" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH geeignet sei. Der Hinweis auf einzelne Bestandteile anderer Vitaminpräparate, die als Arzneimittel zugelassen sind, kann konkrete, ins Einzelne gehende Feststellungen in der aufgezeigten Richtung nicht ersetzen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100076.X06

Im RIS seit

23.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2004100076_20040518X06

Rechtssatz für 2004/10/0077

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

2004/10/0077

Entscheidungsdatum

18.05.2004

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Z1;
AMG 1983 §1 Abs1 Z2;
AMG 1983 §1 Abs1 Z3;
AMG 1983 §1 Abs1 Z4;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;

Beachte

Vorabentscheidungsverfahren: * Ausgesetztes Verfahren: 2002/10/0057 B 27. August 2002 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62000CJ0150 5. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/10/0073 E 18. Mai 2004 RS 13 Hier: ohne letzten Satz. Hier mit dem Zusatz: Zu der hier entscheidenden Frage nach den Wirkungen des gegenständlichen Produkts auf Grund seiner konkreten quantitativen Zusammensetzung beschränkt sich der Bescheid auf die Annahme, dass "die angeführten pharmakologischen Wirkungen auf Grund der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung des Produktes auch zu erwarten sind", und den Hinweis, dass sich die vorliegende Dosierung in jenem (allerdings nicht genannten) Rahmen bewege, der in der angeführten (nicht jedoch unter Angabe der genauen Fundstellen wiedergegebenen) Fachliteratur zur Vorbeugung und Behandlung entsprechender Mangelkrankheiten beschrieben sei. Erfahrungssätze oder wissenschaftliche Erkenntnisse, auf deren Grundlage sich die Schlüssigkeit der Annahme, dem Produkt kämen bei Einhaltung der Einnahmeempfehlungen objektiv-arzneiliche Wirkungen zu, überprüfen ließe, werden jedoch nicht angeführt.

Stammrechtssatz

Eine Bescheidbegründung, die (im Wesentlichen) Wirkungen der im gegenständlichen Produkt enthaltenen Substanzen beschreibt, ohne diese Darlegungen zum Gehalt des vorliegenden Produkts an bestimmten Inhaltsstoffen konkret in Beziehung zu setzen, und die bei Vitaminmangelzuständen im Allgemeinen auftretenden Symptome beschreibt, entspricht nicht den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides, mit dem das Inverkehrbringen eines Produktes als Verzehrprodukt deshalb untersagt wird, weil dem Produkt objektiv-arzneiliche Wirkungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AMG zukommen. Denn es fehlen konkrete Feststellungen, wonach dem Produkt im Hinblick auf seine konkrete Zusammensetzung, also seinen quantitativen Gehalt an bestimmten Stoffen, bei bestimmungsgemäßer Verwendung (der Einnahmeempfehlung entsprechend) eine objektiv-arzneiliche Wirkung zukommt, mit anderen Worten, dass es auf Grund seines Gehaltes an bestimmten Inhaltsstoffen bei "normalem" Gebrauch "zur Wiederherstellung, Besserung oder Beeinflussung der menschlichen Körperfunktionen" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH geeignet sei. Der Hinweis auf einzelne Bestandteile anderer Vitaminpräparate, die als Arzneimittel zugelassen sind, kann konkrete, ins Einzelne gehende Feststellungen in der aufgezeigten Richtung nicht ersetzen.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004100077.X12

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2012

Dokumentnummer

JWR_2004100077_20040518X12