Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 16565 A/2005
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2004/10/0010
Entscheidungsdatum
28.02.2005
Index
E000 EU- Recht allgemein
E1E
L70508 Schischule Vorarlberg
59/04 EU - EWR
Norm
11997E048 EG Art48;
11997E049 EG Art49;
11997E050 EG Art50;
11997E055 EG Art55;
EURallg;
SchischulG Vlbg 2002 §17;
Rechtssatz
Die Erteilung von Skiunterricht ist grundsätzlich als eine von Art. 49 EG erfasste Dienstleistung anzusehen, sodass es nicht der Kombination mit einer anderen Tätigkeit bedarf, um sich hinsichtlich der Tätigkeit des Erteilens von Skiunterricht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen zu können. Es trifft daher schon insoweit nicht zu, dass die beschwerdeführende GmbH (Ski- und Snowboardschule) keine Gesellschaft wäre, die sich gemäß Art. 48 iVm Art. 55 EG auf die Dienstleistungsfreiheit berufen könnte.Die Erteilung von Skiunterricht ist grundsätzlich als eine von Artikel 49, EG erfasste Dienstleistung anzusehen, sodass es nicht der Kombination mit einer anderen Tätigkeit bedarf, um sich hinsichtlich der Tätigkeit des Erteilens von Skiunterricht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen zu können. Es trifft daher schon insoweit nicht zu, dass die beschwerdeführende GmbH (Ski- und Snowboardschule) keine Gesellschaft wäre, die sich gemäß Artikel 48, in Verbindung mit Artikel 55, EG auf die Dienstleistungsfreiheit berufen könnte.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Auslegung Allgemein EURallg3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004100010.X04
Im RIS seit
01.04.2005
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011
Dokumentnummer
JWR_2004100010_20050228X04