Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2005

Geschäftszahl

2004/10/0010

Rechtssatz

Die Erteilung von Skiunterricht ist grundsätzlich als eine von Artikel 49, EG erfasste Dienstleistung anzusehen, sodass es nicht der Kombination mit einer anderen Tätigkeit bedarf, um sich hinsichtlich der Tätigkeit des Erteilens von Skiunterricht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen zu können. Es trifft daher schon insoweit nicht zu, dass die beschwerdeführende GmbH (Ski- und Snowboardschule) keine Gesellschaft wäre, die sich gemäß Artikel 48, in Verbindung mit Artikel 55, EG auf die Dienstleistungsfreiheit berufen könnte.