Skischulen, die nicht in Vorarlberg ansässig sind, unterliegen den Beschränkungen des § 17 Vlbg SchischulG (wobei für Skischulen aus anderen österreichischen Ländern die zeitliche Beschränkung gemäß § 17 Abs. 1 lit. c des Gesetzes nicht gilt; die im Beschwerdefall insbesondere bedeutsame Einschränkung betreffend die Verwendung von Praktikanten gilt jedoch für Skischulen aus anderen Bundesländern ebenfalls bzw. gilt diese Beschränkung gemäß § 14 Vlbg SchischulG auch für Vorarlberger Skischulen, soweit sie nicht in ihrem eigenen Skigebiet tätig sind; vgl. dazu § 13 Abs. 3 VlbgSkischulen, die nicht in Vorarlberg ansässig sind, unterliegen den Beschränkungen des Paragraph 17, Vlbg SchischulG (wobei für Skischulen aus anderen österreichischen Ländern die zeitliche Beschränkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera c, des Gesetzes nicht gilt; die im Beschwerdefall insbesondere bedeutsame Einschränkung betreffend die Verwendung von Praktikanten gilt jedoch für Skischulen aus anderen Bundesländern ebenfalls bzw. gilt diese Beschränkung gemäß Paragraph 14, Vlbg SchischulG auch für Vorarlberger Skischulen, soweit sie nicht in ihrem eigenen Skigebiet tätig sind; vergleiche dazu Paragraph 13, Absatz 3, Vlbg
SchischulG, dem zu Folge der "Schiunterricht ... grundsätzlich in
jenem Schigebiet zu erfolgen (hat), zu dem der Standort der Schischule gehört"). Daher können nicht ortsansässige Skischulen insbesondere keine Praktikanten (§ 14 Abs. 2) einsetzen, die die erste Teilprüfung der Skilehrerprüfung vor längstens vier Jahren abgelegt haben (wobei für die Vorarlberger Skischulen für in den letzten beiden Jahren tatsächlich verwendete Praktikanten unter den näheren Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 des Gesetzes eine Verlängerung der zulässigen Dauer der Verwendung dieser Praktikanten um weitere vier Jahre möglich ist).jenem Schigebiet zu erfolgen (hat), zu dem der Standort der Schischule gehört"). Daher können nicht ortsansässige Skischulen insbesondere keine Praktikanten (Paragraph 14, Absatz 2,) einsetzen, die die erste Teilprüfung der Skilehrerprüfung vor längstens vier Jahren abgelegt haben (wobei für die Vorarlberger Skischulen für in den letzten beiden Jahren tatsächlich verwendete Praktikanten unter den näheren Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, des Gesetzes eine Verlängerung der zulässigen Dauer der Verwendung dieser Praktikanten um weitere vier Jahre möglich ist).