Die Disziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren zwar nicht - positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstverletzung begangen wurde (weil der Verdacht genügt), sie hat aber sehr wohl - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt (vgl. Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, S. 427 f mit Hinweisen auf die hg.Die Disziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren zwar nicht - positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstverletzung begangen wurde (weil der Verdacht genügt), sie hat aber sehr wohl - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt vergleiche Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, S. 427 f mit Hinweisen auf die hg.
Rechtsprechung). Sie hat etwa auch zur Frage, ob "der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat" (§ 87 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984, vgl. auch § 118 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979), Feststellungen zu treffen.Rechtsprechung). Sie hat etwa auch zur Frage, ob "der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat" (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984, vergleiche auch Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979), Feststellungen zu treffen.