Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/09/0011

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/09/0011

Entscheidungsdatum

25.05.2005

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Rechtssatz

Die Disziplinarbehörde hat in dem der Einleitung vorausgehenden Verfahren zwar nicht - positiv - zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstverletzung begangen wurde (weil der Verdacht genügt), sie hat aber sehr wohl - negativ - zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt, der eine Bestrafung ausschließt vergleiche Kucsko/Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, S. 427 f mit Hinweisen auf die hg.

Rechtsprechung). Sie hat etwa auch zur Frage, ob "der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat" (Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984, vergleiche auch Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979), Feststellungen zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004090011.X02

Im RIS seit

05.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010

Dokumentnummer

JWR_2004090011_20050525X02