Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG kann auch auf Einkünfte gegründet werden, bei denen es sich um Tantiemen (Verwertung von Urheberrechten) handelt, die für Werke geleistet wurden, die in früheren Jahren geschaffen worden sind, sofern diese versicherungspflichtige Tätigkeit auch noch im betreffenden Kalenderjahr ausgeübt wurde (Hinweis E 19.10.2005, 2003/08/0276).Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG kann auch auf Einkünfte gegründet werden, bei denen es sich um Tantiemen (Verwertung von Urheberrechten) handelt, die für Werke geleistet wurden, die in früheren Jahren geschaffen worden sind, sofern diese versicherungspflichtige Tätigkeit auch noch im betreffenden Kalenderjahr ausgeübt wurde (Hinweis E 19.10.2005, 2003/08/0276).