Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2006

Geschäftszahl

2004/08/0094

Rechtssatz

Die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG kann auch auf Einkünfte gegründet werden, bei denen es sich um Tantiemen (Verwertung von Urheberrechten) handelt, die für Werke geleistet wurden, die in früheren Jahren geschaffen worden sind, sofern diese versicherungspflichtige Tätigkeit auch noch im betreffenden Kalenderjahr ausgeübt wurde (Hinweis E 19.10.2005, 2003/08/0276).