Mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist erlischt zwar nach § 27 Abs 1 lit c WRG 1959 das Wasserbenutzungsrecht. Das bedeutet aber nicht, dass damit auch gleichzeitig der Bewilligungsbescheid selbst rückwirkend aus dem Rechtsbestand beseitigt wird. Dies hätte nämlich die Folge, dass einem während der Bewilligungsdauer rechtmäßig ausgeübten Wasserbenutzungsrecht nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen würde. Eine solche Folgewirkung verbindet das Gesetz aber mit dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nicht. Es kann daher trotz des Erlöschens einer wasserrechtlichen Bewilligung das Bewilligungsverfahren selbst - bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen - auch wieder aufgenommen werden.Mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist erlischt zwar nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera c, WRG 1959 das Wasserbenutzungsrecht. Das bedeutet aber nicht, dass damit auch gleichzeitig der Bewilligungsbescheid selbst rückwirkend aus dem Rechtsbestand beseitigt wird. Dies hätte nämlich die Folge, dass einem während der Bewilligungsdauer rechtmäßig ausgeübten Wasserbenutzungsrecht nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen würde. Eine solche Folgewirkung verbindet das Gesetz aber mit dem Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes nicht. Es kann daher trotz des Erlöschens einer wasserrechtlichen Bewilligung das Bewilligungsverfahren selbst - bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen - auch wieder aufgenommen werden.