Auch wenn im bau-, gewerbe- und wasserrechtsbehördlichen Bewilligungs- und Kollaudierungsverfahren keine Kontaminierung festgestellt wurde, besagt dies nichts darüber, ob eine Verdachtsfläche iSd § 2 Abs. 11 ALSAG 1989 vorliegt, da Zweck dieser Verfahren nicht die Feststellung von Verdachtsflächen ist.Auch wenn im bau-, gewerbe- und wasserrechtsbehördlichen Bewilligungs- und Kollaudierungsverfahren keine Kontaminierung festgestellt wurde, besagt dies nichts darüber, ob eine Verdachtsfläche iSd Paragraph 2, Absatz 11, ALSAG 1989 vorliegt, da Zweck dieser Verfahren nicht die Feststellung von Verdachtsflächen ist.