Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/07/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16612 A/2005

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2004/07/0205

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs2;
ALSAG 1989 §2 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

In der Definition der Altstandorte (Paragraph 2, Absatz 3, ALSAG 1989) ist nur vom Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen die Rede, ohne dass dabei auf einen befugten oder unbefugten Umgang abgestellt wird. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass nur der unbefugte Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen erfasst werden sollte, nicht aber Standorte, auf denen in behördlich genehmigten Anlagen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde. Paragraph 2, Absatz 3, ALSAG 1989 spricht von "Standorten von Anlagen". Bei "Standorten von Anlagen" handelt es sich aber in der Regel um solche, die über eine behördliche Bewilligung verfügen. Es wäre auch kein sachlicher Grund zu ersehen, warum auf der einen Seite sowohl bewilligte als auch nicht bewilligte Deponien von den Bestimmungen des ALSAG 1989 erfasst werden sollten, auf der anderen Seite aber nur Standorte von Anlagen, die über keine Bewilligung verfügen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070205.X07

Im RIS seit

01.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Dokumentnummer

JWR_2004070205_20050428X07