Schutzanordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 sind nicht Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden wasserrechtlichen Bewilligung, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist oder aber, weil ein solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten erscheint.Schutzanordnungen nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 sind nicht Bestandteil der für eine Wasserversorgungsanlage zu erteilenden wasserrechtlichen Bewilligung, sondern Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist oder aber, weil ein solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten erscheint.