Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/07/0189

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16907 A/2006

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/07/0189

Entscheidungsdatum

27.04.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §9 Abs2 Z2 idF 1993/901;
AgrVG §9 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG spricht nicht von der Unzulässigkeit eines Berufungsantrages sondern allgemein von der Unzulässigkeit des "Parteienbegehrens". Der erste der beiden früher im Gesetz ausdrücklich genannten Gründe einer Unzulässigkeit, der durch die Neuformulierung "offenbar unzulässig" erfasst werden sollte, nämlich die "Einwendung der entschiedenen Sache" bezieht sich (auch) auf die Zulässigkeit des das Verfahren initiierenden Antrages und nicht (nur) auf die Zulässigkeit des Berufungsantrags. Unter "offenbarer Unzulässigkeit des Parteienbegehrens" ist daher nicht nur die offenbare Unzulässigkeit eines Berufungsantrages, sondern auch des das Verfahren initiierenden Antrages selbst gemeint. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG stellt darauf ab, dass die Unzulässigkeit "offenbar" ist. Eine solche Unzulässigkeit des Parteienbegehrens muss ohne weit gehende Ermittlungen oder tief schürfende rechtliche Erwägungen bereits von vorneherein offen zu Tage liegen. Dies könnte gegebenenfalls auch dann der Fall sein, wenn die Agrarbehörde erster Instanz - zB in unrichtiger Beurteilung der Rechtslage - nicht von der Unzulässigkeit des Antrages ausgegangen ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004070189.X02

Im RIS seit

24.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008

Dokumentnummer

JWR_2004070189_20060427X02

Rechtssatz für 2005/07/0125

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17019 A/2006

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/07/0125

Entscheidungsdatum

28.09.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §9 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/07/0189 E 27. April 2006 RS 2 (Hier nur vierter und fünfter Satz; komplexe rechtliche Situation bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages der Bf bzw. der Berufungslegitimation des Mitbeteiligten, sodass nicht die Rede davon sein kann, dass die Unzulässigkeit der Antragstellung "bereits von vornherein offen zu Tage lag." Die belBeh hätte daher eine Verhandlung unter Zuziehung der Parteien durchführen müssen; die Nichtbeiziehung der Parteien zur mündlichen Verhandlung widersprach dem Gesetz.)

Stammrechtssatz

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG spricht nicht von der Unzulässigkeit eines Berufungsantrages sondern allgemein von der Unzulässigkeit des "Parteienbegehrens". Der erste der beiden früher im Gesetz ausdrücklich genannten Gründe einer Unzulässigkeit, der durch die Neuformulierung "offenbar unzulässig" erfasst werden sollte, nämlich die "Einwendung der entschiedenen Sache" bezieht sich (auch) auf die Zulässigkeit des das Verfahren initiierenden Antrages und nicht (nur) auf die Zulässigkeit des Berufungsantrags. Unter "offenbarer Unzulässigkeit des Parteienbegehrens" ist daher nicht nur die offenbare Unzulässigkeit eines Berufungsantrages, sondern auch des das Verfahren initiierenden Antrages selbst gemeint. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG stellt darauf ab, dass die Unzulässigkeit "offenbar" ist. Eine solche Unzulässigkeit des Parteienbegehrens muss ohne weit gehende Ermittlungen oder tief schürfende rechtliche Erwägungen bereits von vorneherein offen zu Tage liegen. Dies könnte gegebenenfalls auch dann der Fall sein, wenn die Agrarbehörde erster Instanz - zB in unrichtiger Beurteilung der Rechtslage - nicht von der Unzulässigkeit des Antrages ausgegangen ist.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070125.X01

Im RIS seit

01.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2005070125_20060928X01