Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17019 A/2006
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2005/07/0125
Entscheidungsdatum
28.09.2006
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AgrVG §9 Abs2 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/07/0189 E 27. April 2006 RS 2
(Hier nur vierter und fünfter Satz; komplexe rechtliche Situation
bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Antrages der Bf bzw. der
Berufungslegitimation des Mitbeteiligten, sodass nicht die Rede
davon sein kann, dass die Unzulässigkeit der Antragstellung
"bereits von vornherein offen zu Tage lag." Die belBeh hätte daher
eine Verhandlung unter Zuziehung der Parteien durchführen müssen;
die Nichtbeiziehung der Parteien zur mündlichen Verhandlung
widersprach dem Gesetz.)
Stammrechtssatz
§ 9 Abs 2 Z 2 AgrVG spricht nicht von der Unzulässigkeit eines Berufungsantrages sondern allgemein von der Unzulässigkeit des "Parteienbegehrens". Der erste der beiden früher im Gesetz ausdrücklich genannten Gründe einer Unzulässigkeit, der durch die Neuformulierung "offenbar unzulässig" erfasst werden sollte, nämlich die "Einwendung der entschiedenen Sache" bezieht sich (auch) auf die Zulässigkeit des das Verfahren initiierenden Antrages und nicht (nur) auf die Zulässigkeit des Berufungsantrags. Unter "offenbarer Unzulässigkeit des Parteienbegehrens" ist daher nicht nur die offenbare Unzulässigkeit eines Berufungsantrages, sondern auch des das Verfahren initiierenden Antrages selbst gemeint. § 9 Abs 2 Z 2 AgrVG stellt darauf ab, dass die Unzulässigkeit "offenbar" ist. Eine solche Unzulässigkeit des Parteienbegehrens muss ohne weit gehende Ermittlungen oder tief schürfende rechtliche Erwägungen bereits von vorneherein offen zu Tage liegen. Dies könnte gegebenenfalls auch dann der Fall sein, wenn die Agrarbehörde erster Instanz - zB in unrichtiger Beurteilung der Rechtslage - nicht von der Unzulässigkeit des Antrages ausgegangen ist.Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG spricht nicht von der Unzulässigkeit eines Berufungsantrages sondern allgemein von der Unzulässigkeit des "Parteienbegehrens". Der erste der beiden früher im Gesetz ausdrücklich genannten Gründe einer Unzulässigkeit, der durch die Neuformulierung "offenbar unzulässig" erfasst werden sollte, nämlich die "Einwendung der entschiedenen Sache" bezieht sich (auch) auf die Zulässigkeit des das Verfahren initiierenden Antrages und nicht (nur) auf die Zulässigkeit des Berufungsantrags. Unter "offenbarer Unzulässigkeit des Parteienbegehrens" ist daher nicht nur die offenbare Unzulässigkeit eines Berufungsantrages, sondern auch des das Verfahren initiierenden Antrages selbst gemeint. Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AgrVG stellt darauf ab, dass die Unzulässigkeit "offenbar" ist. Eine solche Unzulässigkeit des Parteienbegehrens muss ohne weit gehende Ermittlungen oder tief schürfende rechtliche Erwägungen bereits von vorneherein offen zu Tage liegen. Dies könnte gegebenenfalls auch dann der Fall sein, wenn die Agrarbehörde erster Instanz - zB in unrichtiger Beurteilung der Rechtslage - nicht von der Unzulässigkeit des Antrages ausgegangen ist.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen Berufungsbehörde
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005070125.X01
Im RIS seit
01.11.2006
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Dokumentnummer
JWR_2005070125_20060928X01