Eine Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 kann durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" im Einleitungssatz des § 32 Abs 2 legcit auch dann gegeben sein, wenn die in § 32 Abs 2 lit f legcit genannten Werte zwar nicht überschritten werden, aber nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (Hinweis E 16.10.2003, 2002/07/0169).Eine Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 kann durch die Verwendung des Wortes "insbesondere" im Einleitungssatz des Paragraph 32, Absatz 2, legcit auch dann gegeben sein, wenn die in Paragraph 32, Absatz 2, Litera f, legcit genannten Werte zwar nicht überschritten werden, aber nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (Hinweis E 16.10.2003, 2002/07/0169).