Nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 kommt als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages jeder in Betracht, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat. Dieser umfassende Adressatenkreis findet im Falle des § 39 WRG 1959 eine Einschränkung, da die letztgenannte Bestimmung nur den Grundstückseigentümer erfasst (Hinweis E 26. Februar 1998, 97/07/0175).Nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 kommt als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages jeder in Betracht, der eine eigenmächtige Neuerung gesetzt hat. Dieser umfassende Adressatenkreis findet im Falle des Paragraph 39, WRG 1959 eine Einschränkung, da die letztgenannte Bestimmung nur den Grundstückseigentümer erfasst (Hinweis E 26. Februar 1998, 97/07/0175).