Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/07/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/07/0054

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Index

L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
80/06 Bodenreform

Norm

WWSGG §34 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §13;
WWSLG Tir 1952 §18;
WWSLG Tir 1952 §39;
WWSLG Tir 1952 §9;

Rechtssatz

Ein Antragsteller kann durch einen bestimmten Antragsinhalt das Einforstungsverfahren nicht auf Teilaspekte beschränken. Auch ein Antrag auf Neuregulierung erlaubt daher die uneingeschränkte Einleitung des Einforstungsverfahrens und die Durchführung eines auf alle möglichen Ergebnisse ausgerichteten Servitutenverfahrens. Jedes dieser Ergebnisse (Regulierung oder Ablösung) stellt, ungeachtet des Umstandes, dass die entsprechenden materiellrechtlichen Normen in verschiedenen Abschnitten des Tir WWSLG 1952 geregelt sind, ein zulässiges Ergebnis eines Servitutenverfahrens dar. (Hier: Der Antrag auf Ablöse stellt daher kein gegenüber dem durchgeführten Verfahren und dessen Gegenstand geändertes Begehren dar.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070054.X02

Im RIS seit

13.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011

Dokumentnummer

JWR_2004070054_20050428X02