Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2004/07/0054
Entscheidungsdatum
28.04.2005
Index
L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Tirol
80/06 Bodenreform
Norm
WWSGG §34 Abs1;
WWSLG Tir 1952 §13;
WWSLG Tir 1952 §18;
WWSLG Tir 1952 §39;
WWSLG Tir 1952 §9;
Rechtssatz
Ein Antragsteller kann durch einen bestimmten Antragsinhalt das Einforstungsverfahren nicht auf Teilaspekte beschränken. Auch ein Antrag auf Neuregulierung erlaubt daher die uneingeschränkte Einleitung des Einforstungsverfahrens und die Durchführung eines auf alle möglichen Ergebnisse ausgerichteten Servitutenverfahrens. Jedes dieser Ergebnisse (Regulierung oder Ablösung) stellt, ungeachtet des Umstandes, dass die entsprechenden materiellrechtlichen Normen in verschiedenen Abschnitten des Tir WWSLG 1952 geregelt sind, ein zulässiges Ergebnis eines Servitutenverfahrens dar. (Hier: Der Antrag auf Ablöse stellt daher kein gegenüber dem durchgeführten Verfahren und dessen Gegenstand geändertes Begehren dar.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070054.X02
Im RIS seit
13.06.2005
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011
Dokumentnummer
JWR_2004070054_20050428X02