Verwaltungsgerichtshof
28.04.2005
2004/07/0054
Ein Antragsteller kann durch einen bestimmten Antragsinhalt das Einforstungsverfahren nicht auf Teilaspekte beschränken. Auch ein Antrag auf Neuregulierung erlaubt daher die uneingeschränkte Einleitung des Einforstungsverfahrens und die Durchführung eines auf alle möglichen Ergebnisse ausgerichteten Servitutenverfahrens. Jedes dieser Ergebnisse (Regulierung oder Ablösung) stellt, ungeachtet des Umstandes, dass die entsprechenden materiellrechtlichen Normen in verschiedenen Abschnitten des Tir WWSLG 1952 geregelt sind, ein zulässiges Ergebnis eines Servitutenverfahrens dar. (Hier: Der Antrag auf Ablöse stellt daher kein gegenüber dem durchgeführten Verfahren und dessen Gegenstand geändertes Begehren dar.)