Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17164 A/2007
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2004/07/0041
Entscheidungsdatum
29.03.2007
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
VerpackV 1996 §3 Abs4;
VerpackV 1996 §3 Abs6 Z2;
VerpackV 1996 §3 Abs6;
Rechtssatz
Die Z. 2 des § 3 Abs. 6 VerpackV 1996 normiert mehrere Einzelhandlungen. Der nach § 3 Abs. 4 legcit Verpflichtete hat - abgesehen von den im Einleitungssatz des Abs. 6 legcit genannten Ausnahmen - die von ihm in Verkehr gesetzten Verpackungen zunächst zurückzunehmen. Die Rücknahme - nicht jedoch die Verwertung - ist entsprechend zu dokumentieren. Schließlich ist der Nachweis über die Rücknahme dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb der in § 3 Abs. 6 Z. 2 legcit genannten Frist zu übermitteln.Die Ziffer 2, des Paragraph 3, Absatz 6, VerpackV 1996 normiert mehrere Einzelhandlungen. Der nach Paragraph 3, Absatz 4, legcit Verpflichtete hat - abgesehen von den im Einleitungssatz des Absatz 6, legcit genannten Ausnahmen - die von ihm in Verkehr gesetzten Verpackungen zunächst zurückzunehmen. Die Rücknahme - nicht jedoch die Verwertung - ist entsprechend zu dokumentieren. Schließlich ist der Nachweis über die Rücknahme dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb der in Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, legcit genannten Frist zu übermitteln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004070041.X04
Im RIS seit
14.05.2007
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2015
Dokumentnummer
JWR_2004070041_20070329X04