Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.03.2007

Geschäftszahl

2004/07/0041

Rechtssatz

Die Ziffer 2, des Paragraph 3, Absatz 6, VerpackV 1996 normiert mehrere Einzelhandlungen. Der nach Paragraph 3, Absatz 4, legcit Verpflichtete hat - abgesehen von den im Einleitungssatz des Absatz 6, legcit genannten Ausnahmen - die von ihm in Verkehr gesetzten Verpackungen zunächst zurückzunehmen. Die Rücknahme - nicht jedoch die Verwertung - ist entsprechend zu dokumentieren. Schließlich ist der Nachweis über die Rücknahme dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb der in Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 2, legcit genannten Frist zu übermitteln.