Die hier in den Bebauungsbestimmungen festgelegte Gebäudehöhe von 7,5 m soll nach dem Projekt um bis zu 1,49 m überschritten werden. Bezüglich einer solchen Überschreitung würde die Bestimmung des § 75 Abs. 9 Wr BauO (in der Fassung LGBl. Nr. 36/2001) von der belangten Behörde nicht angewendet, weil die dort genannte Möglichkeit einer Überschreitung um 1,5 m in den Bauklassen I und II im Wohngebiet nicht zulässig sei. § 75 Abs. 9 Wr BauO idF LGBl. Nr. 44/1996, der unter gewissen Voraussetzungen auch in der Bauklasse I die Überschreitung der Gebäudehöhe um 1,50 m erlaubte, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2000, VfSlg 16049/2000, als verfassungswidrig aufgehoben und durch die Fassung der Novelle LGBl. Nr. 36/2001, die eine solche Möglichkeit für die Bauklasse I nicht mehr enthält, ersetzt. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0210, findet die Neufassung auch für Altfälle Anwendung, wenn der Bescheid nach dem 31. Dezember 2001 ergeht. Die Überschreitung der Gebäudehöhe ist daher nur im Rahmen des § 69 Wr BauO möglich.Die hier in den Bebauungsbestimmungen festgelegte Gebäudehöhe von 7,5 m soll nach dem Projekt um bis zu 1,49 m überschritten werden. Bezüglich einer solchen Überschreitung würde die Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 9, Wr BauO (in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,) von der belangten Behörde nicht angewendet, weil die dort genannte Möglichkeit einer Überschreitung um 1,5 m in den Bauklassen römisch eins und römisch zwei im Wohngebiet nicht zulässig sei. Paragraph 75, Absatz 9, Wr BauO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 1996,, der unter gewissen Voraussetzungen auch in der Bauklasse römisch eins die Überschreitung der Gebäudehöhe um 1,50 m erlaubte, wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2000, VfSlg 16049 aus 2000,, als verfassungswidrig aufgehoben und durch die Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2001,, die eine solche Möglichkeit für die Bauklasse römisch eins nicht mehr enthält, ersetzt. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 2004, Zl. 2003/05/0210, findet die Neufassung auch für Altfälle Anwendung, wenn der Bescheid nach dem 31. Dezember 2001 ergeht. Die Überschreitung der Gebäudehöhe ist daher nur im Rahmen des Paragraph 69, Wr BauO möglich.