Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
2004/05/0174
Entscheidungsdatum
14.10.2005
Index
L85004 Straßen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2004/05/0175
Rechtssatz
Werden durch den Bau einer Straße bestehende Zu- und Abfahrten zu Grundstücken unterbrochen oder unbenützbar, hat die verursachende Straßenverwaltung gemäß § 15 Abs. 1 Oö. Straßengesetz 1991 auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehung zu veranlassen. Ein Rechtsanspruch darauf, dass im Zuge einer Enteignung Zu- und Abfahrten zu Liegenschaften nicht endgültig aufgelassen werden dürfen, besteht hingegen nicht.Werden durch den Bau einer Straße bestehende Zu- und Abfahrten zu Grundstücken unterbrochen oder unbenützbar, hat die verursachende Straßenverwaltung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Oö. Straßengesetz 1991 auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehung zu veranlassen. Ein Rechtsanspruch darauf, dass im Zuge einer Enteignung Zu- und Abfahrten zu Liegenschaften nicht endgültig aufgelassen werden dürfen, besteht hingegen nicht.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht
Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050174.X08
Im RIS seit
10.11.2005
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2015
Dokumentnummer
JWR_2004050174_20051014X08