Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/05/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2004/05/0174

Entscheidungsdatum

14.10.2005

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/10 Grundrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0175

Rechtssatz

Werden durch den Bau einer Straße bestehende Zu- und Abfahrten zu Grundstücken unterbrochen oder unbenützbar, hat die verursachende Straßenverwaltung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Oö. Straßengesetz 1991 auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehung zu veranlassen. Ein Rechtsanspruch darauf, dass im Zuge einer Enteignung Zu- und Abfahrten zu Liegenschaften nicht endgültig aufgelassen werden dürfen, besteht hingegen nicht.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050174.X08

Im RIS seit

10.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2004050174_20051014X08