Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/05/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/05/0174

Entscheidungsdatum

14.10.2005

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG OÖ 1991 §11 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs2;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;
TrassenV Landesstraße Nr1309 OÖ;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/05/0175

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins, Oö. Straßengesetz 1991 die Trassenverordnung Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2000, erlassen. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt, und die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, präjudizieren das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren. Der im straßenrechtlichen Verfahren exakt festzulegende Straßenverlauf darf zufolge Paragraph 32, Absatz 2, letzter Halbsatz Oö. Straßengesetz 1991 von der Linienführung der Verordnung nicht abweichen. Nur dann, wenn bei der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren erforderlichen Fixierung des Straßenverlaufes innerhalb der von der Verordnung vorgegebenen Trasse darüber hinaus eine Bedachtnahme auf die in Paragraph 13, Absatz eins und 2 Oö. Straßengesetz 1991 für die Herstellung der Straße genannten Grundsätze geboten sein sollte, hat die Behörde in diesem Verfahren diesbezüglich eine Ergänzung vorzunehmen, worauf die Parteien, insoweit ihre Rechte hievon betroffen sind, auch dringen können. Dies bedarf konkretisierter Behauptungen der Parteien. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des Paragraph 13, Oö. Straßengesetz 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050174.X02

Im RIS seit

10.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2015

Dokumentnummer

JWR_2004050174_20051014X02

Rechtssatz für 2008/05/0067

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2008/05/0067

Entscheidungsdatum

06.07.2010

Index

L85004 Straßen Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
LStG OÖ 1991 §11 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs1;
LStG OÖ 1991 §13 Abs2;
LStG OÖ 1991 §32 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0174 E 14. Oktober 2005 RS 2 (hier: nur vierter und fünfter Satz)

Stammrechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins, Oö. Straßengesetz 1991 die Trassenverordnung Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2000, erlassen. Schon mit der Erlassung dieser Verordnung ist das öffentliche Interesse an der Herstellung der Straße festgestellt, und die dort vorgenommenen Festlegungen, insbesondere die Linienführung der Straße im festgelegten Rahmen, präjudizieren das straßenrechtliche Bewilligungsverfahren. Der im straßenrechtlichen Verfahren exakt festzulegende Straßenverlauf darf zufolge Paragraph 32, Absatz 2, letzter Halbsatz Oö. Straßengesetz 1991 von der Linienführung der Verordnung nicht abweichen. Nur dann, wenn bei der im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren erforderlichen Fixierung des Straßenverlaufes innerhalb der von der Verordnung vorgegebenen Trasse darüber hinaus eine Bedachtnahme auf die in Paragraph 13, Absatz eins und 2 Oö. Straßengesetz 1991 für die Herstellung der Straße genannten Grundsätze geboten sein sollte, hat die Behörde in diesem Verfahren diesbezüglich eine Ergänzung vorzunehmen, worauf die Parteien, insoweit ihre Rechte hievon betroffen sind, auch dringen können. Dies bedarf konkretisierter Behauptungen der Parteien. Die betroffenen Grundeigentümer können im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren daher nur mehr geltend machen, dass innerhalb der von der Trassenverordnung vorgegebenen Linienführung eine sie weniger belastende Ausbauweise (in Lage und Form) der Straße gewählt wird, sofern dies nach den von der Behörde zu beachtenden Grundsätzen des Paragraph 13, Oö. Straßengesetz 1991 möglich ist und kein Widerspruch zur Trassenverordnung entsteht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 2003, Zl. 2001/05/1171).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Straßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen Straßenverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008050067.X01

Im RIS seit

15.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010

Dokumentnummer

JWR_2008050067_20100706X01