Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0217/74

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 8940 A/1975

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0217/74

Entscheidungsdatum

09.12.1975

Index

Baurecht - Tirol
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol

Norm

BauO Innsbruck 1896 §16a Abs4
BauRallg

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 0862/75

Rechtssatz

Es ist jeder Bau vorschriftswidrig, für den eine Baubewilligung nicht vorliegt oder der später abgeändert wurde, ohne, daß die bewilligungspflichtige Änderung baubehördlich genehmigt worden ist. Diese rechtswidrige Abänderung macht aber den Altbestand als Ganzes nur dann konsenslos, wenn dieser und der Neubestand in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, daß eine Trennung unmöglich erscheint, d. h. aus technischen Gesichtspunkten von einer Trennbarkeit des tatsächlich oder - wegen des jahrzehntelangen Bestehens - präsumtiv konsentierten Altbestandes und des durch die unbefugte Bauführung hergestellten neuen Baues nicht gesprochen werden kann. (Hinweis auf E vom 1.6.1970, Zl. 1085/69 und 0419/69).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1975:1974000217.X02

Im RIS seit

20.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2019

Dokumentnummer

JWR_1974000217_19751209X02

Rechtssatz für 2004/05/0014

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/05/0014

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich

Norm

BauO NÖ 1883 §26;
BauO NÖ 1969 §100;
BauO NÖ 1976 §100;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0217/74 E 9. Dezember 1975 VwSlg 8940 A/1975 RS 2

Stammrechtssatz

Es ist jeder Bau vorschriftswidrig, für den eine Baubewilligung nicht vorliegt oder der später abgeändert wurde, ohne, daß die bewilligungspflichtige Änderung baubehördlich genehmigt worden ist. Diese rechtswidrige Abänderung macht aber den Altbestand als Ganzes nur dann konsenslos, wenn dieser und der Neubestand in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, daß eine Trennung unmöglich erscheint, d. h. aus technischen Gesichtspunkten von einer Trennbarkeit des tatsächlich oder - wegen des jahrzehntelangen Bestehens - präsumtiv konsentierten Altbestandes und des durch die unbefugte Bauführung hergestellten neuen Baues nicht gesprochen werden kann. (Hinweis auf E vom 1.6.1970, Zl. 1085/69 und 0419/69).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050014.X04

Im RIS seit

09.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009

Dokumentnummer

JWR_2004050014_20050331X04