Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2004/05/0014
Entscheidungsdatum
31.03.2005
Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
Norm
BauO NÖ 1883 §26;
BauO NÖ 1969 §100;
BauO NÖ 1976 §100;
BauO NÖ 1996 §35 Abs2 Z3;
BauRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0217/74 E 9. Dezember 1975 VwSlg 8940 A/1975 RS 2
Stammrechtssatz
Es ist jeder Bau vorschriftswidrig, für den eine Baubewilligung nicht vorliegt oder der später abgeändert wurde, ohne, daß die bewilligungspflichtige Änderung baubehördlich genehmigt worden ist. Diese rechtswidrige Abänderung macht aber den Altbestand als Ganzes nur dann konsenslos, wenn dieser und der Neubestand in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, daß eine Trennung unmöglich erscheint, d. h. aus technischen Gesichtspunkten von einer Trennbarkeit des tatsächlich oder - wegen des jahrzehntelangen Bestehens - präsumtiv konsentierten Altbestandes und des durch die unbefugte Bauführung hergestellten neuen Baues nicht gesprochen werden kann. (Hinweis auf E vom 1.6.1970, Zl. 1085/69 und 0419/69).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050014.X04
Im RIS seit
09.05.2005
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009
Dokumentnummer
JWR_2004050014_20050331X04