Verwaltungsgerichtshof
09.12.1975
0217/74
Es ist jeder Bau vorschriftswidrig, für den eine Baubewilligung nicht vorliegt oder der später abgeändert wurde, ohne, daß die bewilligungspflichtige Änderung baubehördlich genehmigt worden ist. Diese rechtswidrige Abänderung macht aber den Altbestand als Ganzes nur dann konsenslos, wenn dieser und der Neubestand in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, daß eine Trennung unmöglich erscheint, d. h. aus technischen Gesichtspunkten von einer Trennbarkeit des tatsächlich oder - wegen des jahrzehntelangen Bestehens - präsumtiv konsentierten Altbestandes und des durch die unbefugte Bauführung hergestellten neuen Baues nicht gesprochen werden kann. (Hinweis auf E vom 1.6.1970, Zl. 1085/69 und 0419/69).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0862/75
ECLI:AT:VWGH:1975:1974000217.X02