Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/03/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17053 A/2006

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2004/03/0024

Entscheidungsdatum

14.11.2006

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §39 Abs1;
EisenbahnG 1957 §41 Abs1;
EisenbahnG 1957 §41;
VwRallg;

Rechtssatz

Nicht jede Einschränkung eines vorhandenen Sichtraumes muss zu einer Gefährdung iSd Paragraph 39, Absatz eins, EisenbahnG 1957 führen, die einen Beseitigungsauftrag im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, legcit rechtfertigen würde. Durch Paragraph 39, Absatz eins, legcit wird im Gefährdungsbereich von Eisenbahnanlagen die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, die (ua) die freie Sicht bei schienengleichen Eisenbahnübergängen gefährden. Damit wird grundsätzlich auch die Anlage von sichtgefährdenden Anpflanzungen verboten. Diese Bestimmung ist jedoch im Lichte des verfassungsmäßigen Eigentumsschutzes zu sehen, weshalb diese Nutzungsbeschränkung wie auch die an sie geknüpfte Beseitigungsmöglichkeit nach Paragraph 41, legcit streng an die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu binden sind. Damit ist in jedem Einzelfall die Prüfung erforderlich, ob die Nutzungsbeschränkung überhaupt und wenn ja in vollem Umfang notwendig ist, um eine Gefährdung iSd Paragraph 39, Absatz eins, legcit zu verhindern. Nicht vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des Eigentumsschutzes wäre es deshalb, jedwede Sichtraumverringerung als Tatbestandsvoraussetzung für einen Beseitigungsauftrag genügen zu lassen.

Schlagworte

Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004030024.X08

Im RIS seit

07.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2016

Dokumentnummer

JWR_2004030024_20061114X08