Verwaltungsgerichtshof
14.11.2006
2004/03/0024
Nicht jede Einschränkung eines vorhandenen Sichtraumes muss zu einer Gefährdung iSd Paragraph 39, Absatz eins, EisenbahnG 1957 führen, die einen Beseitigungsauftrag im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, legcit rechtfertigen würde. Durch Paragraph 39, Absatz eins, legcit wird im Gefährdungsbereich von Eisenbahnanlagen die Errichtung von Anlagen oder die Vornahme sonstiger Handlungen verboten, die (ua) die freie Sicht bei schienengleichen Eisenbahnübergängen gefährden. Damit wird grundsätzlich auch die Anlage von sichtgefährdenden Anpflanzungen verboten. Diese Bestimmung ist jedoch im Lichte des verfassungsmäßigen Eigentumsschutzes zu sehen, weshalb diese Nutzungsbeschränkung wie auch die an sie geknüpfte Beseitigungsmöglichkeit nach Paragraph 41, legcit streng an die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu binden sind. Damit ist in jedem Einzelfall die Prüfung erforderlich, ob die Nutzungsbeschränkung überhaupt und wenn ja in vollem Umfang notwendig ist, um eine Gefährdung iSd Paragraph 39, Absatz eins, legcit zu verhindern. Nicht vereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des Eigentumsschutzes wäre es deshalb, jedwede Sichtraumverringerung als Tatbestandsvoraussetzung für einen Beseitigungsauftrag genügen zu lassen.