Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 17053 A/2006
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
2004/03/0024
Entscheidungsdatum
14.11.2006
Index
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §39 Abs1;
Rechtssatz
Nicht jede Einschränkung eines vorhandenen Sichtraumes muss zu einer Gefährdung des Eisenbahnbetriebes iSd § 39 Abs 1 EisenbahnG 1957 führen. Sind Eisenbahnkreuzungen etwa durch Schranken- oder Blinklichtanlagen gesichert, ist ein Sichtraum nicht erforderlich und daher ein eigener Gefährdungsbereich nicht gegeben.Nicht jede Einschränkung eines vorhandenen Sichtraumes muss zu einer Gefährdung des Eisenbahnbetriebes iSd Paragraph 39, Absatz eins, EisenbahnG 1957 führen. Sind Eisenbahnkreuzungen etwa durch Schranken- oder Blinklichtanlagen gesichert, ist ein Sichtraum nicht erforderlich und daher ein eigener Gefährdungsbereich nicht gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004030024.X05
Im RIS seit
07.12.2006
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2016
Dokumentnummer
JWR_2004030024_20061114X05