Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2006

Geschäftszahl

2004/03/0024

Rechtssatz

Nicht jede Einschränkung eines vorhandenen Sichtraumes muss zu einer Gefährdung des Eisenbahnbetriebes iSd Paragraph 39, Absatz eins, EisenbahnG 1957 führen. Sind Eisenbahnkreuzungen etwa durch Schranken- oder Blinklichtanlagen gesichert, ist ein Sichtraum nicht erforderlich und daher ein eigener Gefährdungsbereich nicht gegeben.