Auch wenn die vom Adressaten eines Beseitigungsauftrages nach dem EisenbahnG einst gepflanzte Thujenhecke nunmehr "natürlich" weiterwächst, kann dieser Fall nicht der Bestimmung des § 41 Abs. 2 EisenbahnG 1957 ("natürlicher Pflanzenwuchs") unterstellt werden. Wurde die Thujenhecke nämlich vom Bescheidadressaten angelegt, ist sie nicht durch ein Naturereignis iSd § 41 Abs 2 legcit entstanden. Der Verfügungsberechtigte handelt verbotswidrig iSd § 39 Abs 1 legcit, wenn er dadurch, dass er die Hecke ungehindert weiterwachsen lässt, eine Sichtgefährdung herbeiführt.Auch wenn die vom Adressaten eines Beseitigungsauftrages nach dem EisenbahnG einst gepflanzte Thujenhecke nunmehr "natürlich" weiterwächst, kann dieser Fall nicht der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, EisenbahnG 1957 ("natürlicher Pflanzenwuchs") unterstellt werden. Wurde die Thujenhecke nämlich vom Bescheidadressaten angelegt, ist sie nicht durch ein Naturereignis iSd Paragraph 41, Absatz 2, legcit entstanden. Der Verfügungsberechtigte handelt verbotswidrig iSd Paragraph 39, Absatz eins, legcit, wenn er dadurch, dass er die Hecke ungehindert weiterwachsen lässt, eine Sichtgefährdung herbeiführt.