Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/03/0024

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 17053 A/2006

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/03/0024

Entscheidungsdatum

14.11.2006

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §39 Abs1;
EisenbahnG 1957 §41 Abs1;
EisenbahnG 1957 §41 Abs2 impl;

Rechtssatz

Auch wenn die vom Adressaten eines Beseitigungsauftrages nach dem EisenbahnG einst gepflanzte Thujenhecke nunmehr "natürlich" weiterwächst, kann dieser Fall nicht der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 2, EisenbahnG 1957 ("natürlicher Pflanzenwuchs") unterstellt werden. Wurde die Thujenhecke nämlich vom Bescheidadressaten angelegt, ist sie nicht durch ein Naturereignis iSd Paragraph 41, Absatz 2, legcit entstanden. Der Verfügungsberechtigte handelt verbotswidrig iSd Paragraph 39, Absatz eins, legcit, wenn er dadurch, dass er die Hecke ungehindert weiterwachsen lässt, eine Sichtgefährdung herbeiführt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004030024.X03

Im RIS seit

07.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2016

Dokumentnummer

JWR_2004030024_20061114X03