In einem Verfahren gemäß § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 bilden "Psychische Komponenten" (zB.: Beklemmungszustand)keinen Anlass für die Einholung von diesbezüglichen Gutachten (Hinweis E 7. April 1995, 94/02/0511). (Hier: keine Notwendigkeit weitere Gutachten - eines Lungenfacharztes, eines Facharztes für Innere Medizin (als "Zeugen") oder eines psychiatrischen Sachverständigen - einzuholen)In einem Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 bilden "Psychische Komponenten" (zB.: Beklemmungszustand)keinen Anlass für die Einholung von diesbezüglichen Gutachten (Hinweis E 7. April 1995, 94/02/0511). (Hier: keine Notwendigkeit weitere Gutachten - eines Lungenfacharztes, eines Facharztes für Innere Medizin (als "Zeugen") oder eines psychiatrischen Sachverständigen - einzuholen)