Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2003/21/0049
Entscheidungsdatum
19.11.2003
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;
FrG 1997 §10;
FrG 1997 §8;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/18/0038 E 24. April 2002 RS 4
Stammrechtssatz
Das FrG 1997(insbesondere §§ 8 und 10) sieht nicht vor, dass ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erst dann aus dem Grund des § 10 Abs. 1 Z. 2 legcit abgewiesen werden dürfe, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels positiv beurteilt worden seien.Das FrG 1997(insbesondere Paragraphen 8 und 10) sieht nicht vor, dass ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erst dann aus dem Grund des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, legcit abgewiesen werden dürfe, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels positiv beurteilt worden seien.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003210049.X03
Im RIS seit
19.12.2003
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015
Dokumentnummer
JWR_2003210049_20031119X03