Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2003/18/0174
Entscheidungsdatum
10.09.2003
Index
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/18/0021 E 5. April 2002 RS 6
Stammrechtssatz
§ 10 Abs. 4 FrG 1997 sieht nur die Möglichkeit vor, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis - nicht jedoch eine Niederlassungsbewilligung - zu erteilen. Diese der Fremdenpolizeibehörde (und nicht der Niederlassungsbehörde) eingeräumte Möglichkeit steht einer Versagung der Niederlassungsbewilligung nicht entgegen(Hinweis E 22.10.2001, 2001/19/0091).Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 sieht nur die Möglichkeit vor, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis - nicht jedoch eine Niederlassungsbewilligung - zu erteilen. Diese der Fremdenpolizeibehörde (und nicht der Niederlassungsbehörde) eingeräumte Möglichkeit steht einer Versagung der Niederlassungsbewilligung nicht entgegen(Hinweis E 22.10.2001, 2001/19/0091).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003180174.X01
Im RIS seit
03.10.2003
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015
Dokumentnummer
JWR_2003180174_20030910X01