Verwaltungsgerichtshof
10.09.2003
2003/18/0174
GRS wie 2002/18/0021 E 5. April 2002 RS 6
Paragraph 10, Absatz 4, FrG 1997 sieht nur die Möglichkeit vor, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis - nicht jedoch eine Niederlassungsbewilligung - zu erteilen. Diese der Fremdenpolizeibehörde (und nicht der Niederlassungsbehörde) eingeräumte Möglichkeit steht einer Versagung der Niederlassungsbewilligung nicht entgegen(Hinweis E 22.10.2001, 2001/19/0091).