Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2003/18/0019
Entscheidungsdatum
15.03.2006
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/09/0083 E 16. Mai 2001 RS 1
Stammrechtssatz
Zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Berufung ist ausschließlich die Berufungsbehörde zuständig. Eine Meinung der Behörde erster Instanz über die Gültigkeit von Zustellvorgängen entfaltet für die Berufungsbehörde keine rechtliche Bindung.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen
Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Diverses
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003180019.X03
Dokumentnummer
JWR_2003180019_20060315X03