Der Zahlungsauftrag stellt einen mit Berichtigungsantrag bekämpfbaren Bescheid und Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung dar. Durch die Schaffung eines Exekutionstitels wird aber noch nicht darüber entschieden, ob dieser Exekutionstitel während des anhängigen Konkursverfahrens auch vollstreckt werden kann (Hinweis E 19. März 1990, 90/18/0031).