Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2003/17/0228

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2003/17/0228

Entscheidungsdatum

01.07.2005

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol

Norm

VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §11 Abs2;

Rechtssatz

Paragraph 11, Absatz 2, Tir VerkAufschlAbgG sieht eine besondere Berechnung der Bemessungsgrundlage nach den Vorschriften des Paragraph 11, Absatz 2, in jenen Fällen vor, in denen für den Bauplatz noch kein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Vorschriften entrichtet wurde, auf dem Bauplatz aber bereits Gebäude bestehen. Die Anwendung dieser Regelung setzt das Bestehen konsentierter Gebäude voraus, weil nur für solche die Sachlichkeit der Regelung, die zu einer Anrechnung unabhängig davon führt, ob für diese Gebäude bereits ein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde oder nicht, bejaht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170228.X05

Im RIS seit

01.08.2005

Dokumentnummer

JWR_2003170228_20050701X05