Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2003/17/0228
Entscheidungsdatum
01.07.2005
Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
Norm
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §11 Abs2;
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §2 Abs1;
Rechtssatz
Die Berechnung der vorzuschreibenden Erschließungsabgaben hat für jedes von der Bauführung betroffene Grundstück getrennt, insbesondere im Falle des Zutreffens der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 Tir VerkAufschlAbgG nach den dort enthaltenen näheren Regelungen für die Anrechnung früher entrichteter Beiträge zu erfolgen.Die Berechnung der vorzuschreibenden Erschließungsabgaben hat für jedes von der Bauführung betroffene Grundstück getrennt, insbesondere im Falle des Zutreffens der Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Tir VerkAufschlAbgG nach den dort enthaltenen näheren Regelungen für die Anrechnung früher entrichteter Beiträge zu erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003170228.X03
Dokumentnummer
JWR_2003170228_20050701X03