Das Recht des Beamten auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit seiner Einstufung besteht nicht nur für optierende Beamte, sondern auch für solche, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erst nach dem Inkrafttreten des Besoldungsreform-Gesetzes 1994 begründet wurde (Hinweis E 19.11.2002, 2001/12/0113).