Das Gleichheitsgebot gebietet, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur vertritt, lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Pflichten steht (vgl. hiezu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2002, VfSlg. 16513/2002). Vor dem Hintergrund dieses - weiten - Gestaltungsspielraumes des einfachen Gesetzgebers bei der Gestaltung des Pensionsrechtes öffentlicher Bediensteter bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, dass dieser Arbeitsunfälle während der Tätigkeit als Vertragsbediensteter in Ansehung ihrer Eignung zur Abwendung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 3 PG anders behandelt als während des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses erlittene Dienstunfälle.Das Gleichheitsgebot gebietet, wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Judikatur vertritt, lediglich, das System des Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrechtes derart zu gestalten, dass es im Großen und Ganzen im angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Pflichten steht vergleiche hiezu etwa das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2002, VfSlg. 16513 aus 2002,). Vor dem Hintergrund dieses - weiten - Gestaltungsspielraumes des einfachen Gesetzgebers bei der Gestaltung des Pensionsrechtes öffentlicher Bediensteter bestehen beim Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken dagegen, dass dieser Arbeitsunfälle während der Tätigkeit als Vertragsbediensteter in Ansehung ihrer Eignung zur Abwendung einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz 3, PG anders behandelt als während des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses erlittene Dienstunfälle.